Hauptbereich
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
Vom 1. November 2006
Es verordnen auf Grund
- des § 18 Abs. 3, des § 21b Abs. 3 Satz 1 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 115 Abs. 1 Satz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) die Bundesregierung,
- des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBI. I S. 1970, 3621)in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBI. I S. 3197) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 2 Netzanschlussverhältnis
- § 3 Anschlussnutzungsverhältnis
- § 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers
Teil 2
Netzanschluss
- § 5 Netzanschluss
- § 6 Herstellung des Netzanschlusses
- § 7 Art des Netzanschlusses
- § 8 Betrieb des Netzanschlusses
- § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
- § 10 Transformatorenanlage
- § 11 Baukostenzuschüsse
- § 12 Grundstücksbenutzung
- § 13 Elektrische Anlage
- § 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
- § 15 Überprüfung der elektrischen Anlage
Teil 3
Anschlussnutzung
- § 16 Nutzung des Anschlusses
- § 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
- § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
- § 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
- § 20 Technische Anschlussbedingungen
- § 21 Zutrittsrecht
- § 22 Mess- und Steuereinrichtungen
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse
- § 23 Zahlung, Verzug
- § 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
- § 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
- § 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
- § 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
Teil 5
Schlussbestimmungen
- § 28 Gerichtsstand
- § 29 Übergangsregelung
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Netzanschluss
Teil 3 Anschlussnutzung
Teil 4 Gemeinsame Vorschriften - Abschnitt 1 Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
Abschnitt 2 Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse
Teil 5 Schlussbestimmungen
Artikel 3 Änderung anderer Rechtsverordnungen
(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBI. I S. 2243) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität" eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe „§ 25a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt.
2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."
3. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen."
4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
"§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität
(1) Bei der Messung der von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Elektrizität werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen."
5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend."
(2) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBI. I S. 2210) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe „§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases" eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe „§ 19a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt.
2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt entsprechend."
3. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."
4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Gases werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 38 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen."
(3) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBI. 1 S. 2225) wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge."
2. In Anlage 1 wird bei der Anlagengruppe III 2.3. zu der Position „Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen" die Angabe „25 - 30" eingefügt.
(4) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBI. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBI. I S. 1970) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Niederspannung" die Wörter „oder in Niederdruck" eingefügt.
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3214), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den 1. November 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Michael Glos