Verordnung
zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung
von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich
Vom 26. Oktober 2006
Auf Grund des § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Satz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBI. I S. 1970) sowie mit
§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBI. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBI. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden
und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung
Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten;
Mitteilungspflichten
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe
Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Ablesung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 17 Zahlung, Verzug
§ 18 Berechnungsfehler
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 21 Fristlose Kündigung
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelungen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im
Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu
beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des
Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die
Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie
gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen
Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet
worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im
Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit
Elektrizität durchführt.
§ 2
Vertragsschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen
werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der
Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform
zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass
Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen
Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die
Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem
Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des
Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde
kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die
Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des
Grundversorgers hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne
des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden
können. Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des
Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung
aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten,
insbesondere
- Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer,
Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
- Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des
Aufstellungsorts des Zählers, Angaben zum Grundversorger (Firma,
Registergericht, Registernummer und Adresse) und Angaben zum
Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt
wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse).
- Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht,
Registernummer und Adresse) und
- Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die
Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht,
Registernummer und Adresse).
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde
verpflichtet, diese dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig
vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der
Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden
die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt
entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der
Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite
zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon
abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen
Anschlussnutzers beglichen werden.
§ 3
Ersatzversorgung
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes
gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der
Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der
Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen
Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen
darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform
mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach
dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs
der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist;
auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
Teil 2
Versorgung
§ 4
Bedarfsdeckung
Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages
verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus
den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen
ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis
50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner
durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des
Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen
(Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer
eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur
Erprobung betrieben werden.
§ 5
Art der Versorgung
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart
für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der
Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der
allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom
entnimmt, angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen
werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe
wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung
erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den
beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe
eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen
auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen
werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer
fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die
Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden
Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung
nachweist.
§ 6
Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die
für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit
Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu
treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung
der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu
den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur
Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der
Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des
Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen
und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich
vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität
zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
- soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen
zeitliche Beschränkungen vorsehen,
- soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die
Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung
oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung
unterbrochen hat oder
- soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem
Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch
höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht
möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der
Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des
Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der
Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht,
soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des
Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet,
seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der
Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen
insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in
zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
§ 7
Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten;
Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung
zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen,
soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere
Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in
ergänzenden Bedingungen regeln.
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die
Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes
festgestellt.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden
jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde
oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde
den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen
zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der
Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die
gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
§ 9
Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis
versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers
oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen
Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher
Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11
erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die
jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus
erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin
erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat
dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
§ 10
Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung
oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der
Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine
Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten
Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer
täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu
zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu
berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur
Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe
beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner
Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu
zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs
Monaten verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der
Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in
entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten
Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11
Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die
Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder
verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
- zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
- anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
- bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer
Überprüfung der Ablesung
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall
widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger
darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene
Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und
die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf
der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung
oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter
angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder
verspätet vornimmt.
§ 12
Abrechnung
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers
monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht
wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die
verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise
maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche
Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und
erlösabhängiger Abgabensätze.
(3) lm Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend
Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs
zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem
Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
§ 13
Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der
Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte
Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den
Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt
abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht
möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der
Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der
Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen
verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu
erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu
verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel
gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 14
Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch
eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich
und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der
Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die
Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des
vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein
Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu
berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere
Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die
Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die
Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger
beim Kunden einen Bargeldoder Chipkartenzähler oder sonstige
vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
§ 15
Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht
in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit
verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter
Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen
aus dem GrundversorgungsverhäItnis nach, so kann der Grundversorger die
Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung
hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten
des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine
Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
§ 16
Rechnungen und Abschläge
(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach
verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen
Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher
Form auszuweisen.
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des
vergleichbaren Vorjahreszeitraumes anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum
eingetretene Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist
hinzuweisen.
(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens
zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.
§ 17
Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und
Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers
besteht oder
- sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen
Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im
vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion
des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er
erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten
einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell
vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss
einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf
Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
aufgerechnet werden.
§ 18
Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der
Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des
Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom
Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden
nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei
festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der
Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien
Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des
der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf
Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern
auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist
der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte
korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers
vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung
des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in
diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Teil 5
Beendigung des GrundversorgungsverhäItnisses
§ 19
Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne
vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn
der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch
von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor
Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der
Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach
Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach
§ 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung
der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der
Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er
seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der
Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern
dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen
Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in
den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen,
wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit
Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der
Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht
titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und
fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben
diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung
zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer
streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des
Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden
drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich
wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung
entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und
Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für
strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale
Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht
übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu
gestatten.
§ 20
Kündigung
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat
auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist
der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende
eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündigung durch den
Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung
nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine
Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang
in Textform bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall
einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des
Lieferanten, verlangen.
§ 21
Fristlose Kündigung
Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das
Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur
Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten
Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen
Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19
Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22
Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem
Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den
Kunden.
§ 23
Übergangsregelungen
(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche
Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die
Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit
die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch
nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit
Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am
Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um
Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung
Elektrizität genehmigt worden sind.
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