Verordnung
zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses
von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
Vom 1. November 2006
Es verordnen auf Grund
- des § 18 Abs. 3, des § 21b Abs. 3 Satz 1 sowie des § 24 Satz 1
Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und Satz 3, auch in
Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 115 Abs. 1 Satz 2, des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621)
die Bundesregierung,
- des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7.
Juli 2005 (BGBI. I S. 1970, 3621)in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. I S.
3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBI. I S.
3197) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für
die
Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Netzanschlussverhältnis
§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers
Teil 2
Netzanschluss
§ 5 Netzanschluss
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
§ 7 Art des Netzanschlusses
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des
Netzanschlusses
§ 10 Transformatorenanlage
§ 11 Baukostenzuschüsse
§ 12 Grundstücksbenutzung
§ 13 Elektrische Anlage
§ 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
§ 15 Überprüfung der elektrischen Anlage
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16 Nutzung des Anschlusses
§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten,
Eigenerzeugung
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
§ 21 Zutrittsrecht
§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der
Rechtsverhältnisse
§ 23 Zahlung, Verzug
§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
§ 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
§ 29 Übergangsregelung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen
Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann
an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme
von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil
der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das
Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss)
und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf
eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle
nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist
auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem
Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus
Grubengas.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder
Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen
jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes,
das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines
Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das
Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des §
18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2
Netzanschlussverhältnis
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der
elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb.
Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit
dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag
gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag
schriftlich abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des
Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses
unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen
Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das
Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage
zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der
bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem
Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen
Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist;
hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und
Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und
verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen
Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber
unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat
dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu
übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den
Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in
Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung
nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der
ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
§ 3
Anschlussnutzungsverhältnis
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des
Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung
umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch
den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des
Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht
zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über
den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird,
wenn
- der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen
Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen
hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des
Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
- dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf
Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.
Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist
der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den
Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den
Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des
Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des
Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die
Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität
unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die
Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung
ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden
Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers
nach § 18 hinzuweisen.
§ 4
Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers
in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine
zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs.
2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten,
insbesondere
- Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma,
Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag,
Adresse, Kundennummer),
- Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des
Aufstellungsorts des Zählers,
- Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht,
Registernummer und Adresse) und
- gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des
Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.
Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der
Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf
Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen
des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses
und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen
unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf
seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die
Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und
Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum
Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der
Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an
die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die
Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite
zu veröffentlichen.
Teil 2
Netzanschluss
§ 5
Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der
allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers.
Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit
der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende
Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die
Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss
anzuwenden.
§ 6
Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die
Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in
Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von
diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber
hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die
Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des
Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom
Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das
Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der
Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die
Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien
im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf
eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er
führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder
selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers
bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom
Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist
berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen
Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und
nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen oder durchführen zu
lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die
sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den
Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten
Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die
Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere
vermutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November
2000)*) eingehalten sind.
§ 7
Art des Netzanschlusses
Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa
400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz
beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das
Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche
Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist
oder angeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart sind die
Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen
Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
§ 8
Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers.
Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur
wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der
Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse
werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert,
geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor
Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine
Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden
an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem
Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des
Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom
Netzbetreiber bestimmt.
§ 9
Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die
Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung
notwendigen Kosten für
- die Herstellung des Netzanschlusses,
- die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder
Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen
vom Anschlussnehmer veranlasst werden,
zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich
für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des
Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten
sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des
pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann;
wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder
Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der
Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere
Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des
Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss
dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der
Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen
zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
*) Amtlicher Hinweis: Zu
beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin.
§ 10
Transformatorenanlage
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere
Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber
verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz
unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung
stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere
Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussvertrag für das Grundstück beendet, so hat
der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre
unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet
werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine
andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der
bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der
Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die
Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
§ 11
Baukostenzuschüsse
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen
Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich
effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder
Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes
einschließlich Transformatorenanlage verlangen, soweit sich diese
Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in
dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom
Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende
Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem
Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht,
die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten
Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten
werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen
ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der
durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal
berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der
Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von
30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen
weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine
Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung
zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den
Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten
Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer
aufgegliedert auszuweisen.
(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12
Grundstücksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke
der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das
Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zuund Fortleitung von
Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der
allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von
Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke,
- die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
- die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an
das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
- für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den
Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde;
insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses
eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz
grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück
des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies
gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des
Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die
auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre
unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet
werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für
den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt
sind.
§ 13
Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung
(Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber
verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht
im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die
Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur
Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies
zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser
Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und
behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden.
In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs.
2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen
außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein
Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes
Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des
Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das
Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden
fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten
abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen
Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der
Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen
nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des
Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen
des Satzes 6 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten
Stelle, insbesondere das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen,
vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der
Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie
fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür
erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des
Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem
Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke
der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
§ 14
Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über
den Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen und den
Netzanschluss in Betrieb zu nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss
bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten
Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage,
anderenfalls bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur
durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch das
Installationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb genommen
werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das
Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und
2 von dem Netzbetreiber vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem
Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt
hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von
diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom
Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der
Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden
Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass
der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten
Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
§ 15
Überprüfung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um
unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder
Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen.
Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu
machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber
berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu
unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie
durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber
keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn
er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für
Leib oder Leben darstellen.
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16
Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines
Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem
im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des
Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und
solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige
Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet
werden kann, gehindert ist.
(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der
Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos f = 0,9
kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber
den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.
(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst
gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und
Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können.
Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über
die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es
ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien
Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12
und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15
entsprechend.
§ 17
Unterbrechung der Anschlussnutzung
(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur
Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines
drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat
jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer
beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in
geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur
Unterrichtung nur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet, die zur
Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen
sind und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich
mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die
Unterrichtung
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der
Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen
verzögern würde.
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem
Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem
Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
§ 18
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer
durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder
unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder
eines Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
- hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
- hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet,
dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten
Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen
Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht
vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt
begrenzt auf
- 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz
angeschlossenen Anschlussnutzern;
- 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz
angeschlossenen Anschlussnutzern;
- 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz
angeschlossenen Anschlussnutzern;
- 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene
Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
- 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz
angeschlossenen Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in
vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen
gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern
anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3
Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend
machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt
auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2
eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber
im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an
das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so
ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den
Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche
von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die
diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend
machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1
begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen
Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung
durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft
zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des
Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung
des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen
ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer
Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils
5000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in
Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge
begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten
entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige
Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in
dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind
nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung
fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch
bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen
nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die
Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem
Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen
Unternehmen mitzuteilen.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§ 19
Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer
so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter
ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung
zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit
sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit
Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Nähere Einzelheiten über den Inhalt
der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder
-nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder
-nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner
Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das
Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Anschluss von
Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den
Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden
Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.
§ 20
Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen
Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den
Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage
einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der
sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die
Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen
müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der
Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen
Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers
abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn
der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21
Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung
dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers oder
des Messstellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen
Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen
Einrichtungen und Messeinrichtungen, zur Ablesung der Messeinrichtung
oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die
jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im
jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen
muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem
Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht
erforderlich.
§ 22
Mess- und Steuereinrichtungen
(1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer
Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der
technischen Anforderungen nach § 20 vorzusehen.
(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und
Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die
Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Der
Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte
Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des
Anschlussnehmers einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen
zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung
möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess-
und Steuereinrichtungen nach Satz 4 zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass
die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. Er hat den Verlust,
Beschädigungen und Störungen von Messund Steuereinrichtungen dem
Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der
Rechtsverhältnisse
§ 23
Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt,
frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung
fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem
Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers
besteht. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der
Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag
durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen
Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die
pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale
darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten
nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder
-nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 24
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die
Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der
Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die
Unterbrechung erforderlich ist, um
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder
Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
- die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor
Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
- zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder
-nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des
Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf
Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen
worden ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung
einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber
berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach
Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der
Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten
des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der
Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt
ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den
Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die
sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist
auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine
Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der
Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des
Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei
Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant
zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und
der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die
Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder
im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die
Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der
Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell
vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung
muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf
Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der
Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 25
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat
auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch
den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss
nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes
Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des
Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt
zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu
veröffentlichen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 26
Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer
die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem
Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25
oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des
Netzanschlussvertrages.
§ 27
Fristlose Kündigung oder Beendigung
Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das
Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung
fristlos zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des
Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Bei
wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber
zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher
angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der
Anschlussnutzung.
§ 29
Übergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch
öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die
Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform
zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen
Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im
Falle des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die
Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs.
1.
(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem
8. November 2006. Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung
von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 684), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3214),
bestimmte Frist früher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt
es dabei.
(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Verteileranlage
hergestellt, die vor dem 8. November 2006 errichtet oder mit deren
Errichtung vor dem 8. November 2006 begonnen worden ist und ist der
Anschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich, so kann der
Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss
nach Maßgabe der für die Verteileranlage bisher verwendeten
Berechnungsmaßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete
Baukostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.
Artikel 3
Änderung anderer Rechtsverordnungen
(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBI. I S.
2243) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a Messung der von
Haushaltskunden entnommenen Elektrizität" eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe „§ 25a Haftung bei Störung
der Netznutzung" eingefügt.
2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36
des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des
Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 1 auch nach
Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."
3. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene
Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die
Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen."
4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität
(1) Bei der Messung der von grundversorgten Haushaltskunden
entnommenen Elektrizität werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben
des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf
Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 ist für die
Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein
einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf
Grundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder, sofern kein
Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im
Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen;
jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für
Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu
berücksichtigen."
5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend."
(2) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBI. I S. 2210)
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe „§ 38a Messung des von
Haushaltskunden entnommenen Gases" eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe „§ 19a Haftung bei Störung
der Netznutzung" eingefügt.
2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt entsprechend."
3. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach §
36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38
des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 2 auch nach
Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."
4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden
entnommenen Gases werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des
Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate
nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37 ist für die
Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein
einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf
Grundlage einer Messung nach § 38 oder, sofern kein Ableseergebnis
vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer
Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche
Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen."
(3) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBI. 1 S.
2225) wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt
und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach § 9 Abs. 7 des
Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge."
2. In Anlage 1 wird bei der Anlagengruppe III 2.3. zu der Position
„Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen" die Angabe „25 - 30"
eingefügt.
(4) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung vom
9. Januar 1992 (BGBI. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 40
des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBI. I S. 1970) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Niederspannung" die Wörter „oder in Niederdruck"
eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S.
684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBI. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S.
676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBI. I S. 3214), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den 1. November 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Michael Glos
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