Allgemeine Bestimmungen für die Lieferung elektrischer Energie an
Sondervertragskunden der Stromversorgung Sulz GmbH
Lieferung, Anschluss und Übergabestelle
Die von der Stromversorgung Sulz (Nachstehend SVS genannt) gelieferte
elektrische Energie ist zur Verwendung für eigene Zwecke des Kunden auf
seinem geschlossenen Betriebsgelände bestimmt. Eine Weiterlieferung an
Dritte ist grundsätzlich unzulässig.
Die SVS erstellt und unterhält alle Einrichtungen zur Beschaffung und
Herleitung der elektrischen Energie bis zur Übergabestelle
(Eigentumsgrenze). Diese Einrichtungen sind Eigentum der SVS.
Kosten für Veränderungen des Anschlusses, die vom Kunden veranlasst
werden, sind von diesem zu tragen. Über den Umfang der Maßnahmen und den
Anschlusskostenbeitrag ist eine neue Vereinbarung erforderlich.
Anmeldeleistung
Der Kunde hat ein Bezugsrecht in Höhe der vereinbarten Anmeldeleistung.
Bei planmäßiger Erhöhung bzw. bei Überschreitung der Anmeldeleistung hat
der Kunde einen weiteren Netzkostenbeitrag von derzeit 51,13 €/kW im
Mittelspannungsnetz und 63,91 €/kW im Niederspannungsnetz (jeweils
zuzüglich Umsatzsteuer) zu entrichten.
Kundenanlage
Von der Übergabestelle (Eigentumsgrenze) an wird der Kunde alle
Einrichtungen zur Nutzung der gelieferten elektrischen Energie auf seine
Kosten und in seiner Verantwortung erstellen und unterhalten. Diese
Einrichtungen müssen den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen,
den anerkannten Regeln der Technik sowie den ergänzenden Bestimmungen
des Netzbetreibers entsprechen. Ergänzende Bestimmungen sind
insbesondere:
- bei einem Anschluss an das Niederspannungsnetz: Die "Technischen
Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz
(TAB)'
- bei einem Anschluss an das Mittelspannungsnetz: Die
VDEW-Richtlinien über Bau und Betrieb von Übergabestationen zur
Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz’
Der Kunde trifft Vorkehrungen, daß der Strombezug jederzeit mit einem
Leistungsfaktor cos phi zwischen 0,9 induktiv und 1,0 erfolgt;
kapazitive Werte des Leistungsfaktors (Überkompensation) sollen nicht
auftreten.
Die Anlagen und Verbrauchsgeräte des Kunden werden von ihm unter
Beachtung der VDEW-Druckschrift "Grundsätze über die Beurteilung von
Netzrückwirkungen" so gebaut und betrieben, dass Störungen anderer
Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der SVS oder Dritter
ausgeschlossen sind. Zusätzliche Aufwendungen in SVS-eigenen
Versorgungsanlagen zur Vermeidung störender Rückwirkungen trägt der
Kunde.
Der Anschluss der Anlage des Kunden an das Verteilungsnetz der SVS
und die Inbetriebsetzung erfolgen durch den Netzbetreiber. Erweiterungen
oder Änderungen der Anlage des Kunden, soweit sie Auswirkungen auf den
Anschluss bzw. auf das vorgelagerte Netz haben, bedürfen der Zustimmung
des Netzbetreibers.
Die Beauftragten der SVS und des Netzbetreibers sind berechtigt, die
Übergabestation und sonstige elektrische Einrichtungen des Kunden,
soweit sie sich auf den Anschluss auswirken, zu überprüfen und die
Abstellung etwaiger Mängel zu verlangen.
Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt welche die Sicherheit
gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der
Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss und die Versorgung zu
verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet.
Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage des Kunden
sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der
Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt
nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine
Gefahr für Leib und Leben darstellen.
Der Kunde gestattet den Beauftragten der SVS die Kundenanlage zu
betreten, soweit dies insbesondere für die Überprüfung der technischen
Einrichtungen, für Messungen, Ablesungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger
Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist.
Ersatzstromanlagen (Notstromaggregate) dürfen außerhalb ihrer
eigentlichen Bestimmung monatlich nicht mehr als 15 Stunden zur
Erprobung betrieben werden. Ein Parallelbetrieb mit dem Netz des
Netzbetreibers ist in der Regel nicht zulässig; begründete Ausnahmefälle
bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Eigenerzeugung
Die Errichtung oder Erweiterung von Eigenerzeugungsanlagen ändern die
Vertragsgrundlage und macht neue Vereinbarungen, ggf. auch über
Reservestromlieferung notwendig.
Messung
Der Kunde stellt einen nach den Angaben des Netzbetreibers geeigneten
Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung auf seine Kosten
bereit und unterhält ihn. Auf Verlangen des Kunden wird der
Netzbetreiber die Messeinrichtung verändern oder verlegen, sofern dies
ohne Beeinträchtigung der Messung möglich ist. Die Kosten hierfür trägt
der Kunde.
Die SVS legt Art und Umfang der Mess- und Steuereinrichtung fest. Zur
Aufnahme der Zähler stellt der Kunde einen Zählerschrank und zur
Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung in
20 kV zusätzlich eine Messzelle auf seine Kosten bereit. Dabei ist
Ziffer 3 Abs. 1 zu beachten.
Die Messeinrichtung entspricht den eichrechtlichen Vorschriften und
steht im Eigentum der SVS. Für die Messeinrichtung bezahlt der Kunde
einen monatlichen Messpreis.
Sind zwei Wirkverbrauchzähler eingebaut, dient ein besonders
gekennzeichneter Zähler der Abrechnung, der andere als Vergleichszähler.
Erfolgt die Messung als Eintarifmessung mit Lastprofilerfassung für
Wirk- und Blindverbrauch, so werden die Leistungen und die Verbräuche in
den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen
Datenverarbeitung ermittelt. Die entsprechenden Signale werden dem
Kunden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Die SVS kann auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte zur
Erfassung der Stromlieferung anbringen. Der Kunde haftet für Verlust
oder Beschädigung der SVS-eigenen Messeinrichtung, es sei denn, der
Kunde weist nach, daß er den Schaden nicht zu vertreten hat.
Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der
Messeinrichtung fest, teilt er dies der SVS unverzüglich mit.
Dem Kunden steht es frei, auf eigene Kosten eine zusätzliche
Messeinrichtung einzubauen und zu unterhalten. Diese Kunden-Messeinrichtung
wird, sofern sie den eichrechtlichen Vorschriften entspricht, im Falle
einer Störung der SVS-Messeinrichtung zur Abrechnung herangezogen.
Im Falle der Fernabfrage der Messwerte stellt der Kunde einen
Telefonanschluss (analoge Nebenstelle) und einen 230-Volt-Anschluss in
der Nähe der Messeinrichtung auf seine Kosten zur Verfügung.
Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung
durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Ergibt das
Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen
hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall
der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu
tragen.
Ergibt ein Nachprüfen der Messeinrichtung ein Überschreiten der
gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der
Messeinrichtung (Defekte, Anschlussfehler usw.) oder in der Ermittlung
der gelieferten Energie (z.B. falscher Faktor) festgestellt, so wird der
zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet.
Ist die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine
Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die
gelieferte Energie von der SVS nach billigem Ermessen geschätzt. Für die
Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Abrechnungsleistung, Rechnungsstellung und
Zahlungsbedingungen
Als Abrechnungsleistung gilt die höchste im jeweiligen
Abrechnungszeitraum aufgetretene Leistung. Sie wird als Mittelwert über
jeweils 15 Minuten gemessen.$
Die Art der Ablesung und Abrechnung (Jahr/Monat) wird in Abstimmung mit
dem Kunden festgelegt.
Rechnungsstellung bei Jahresablesung und Jahresrechnung:
- Der Stromverbrauch wird monatlich erfasst und mindestens einmal
jährlich ausgelesen. Mit diesen Werten wird die Jahresrechnung
erstellt. Während des Abrechnungsjahres werden i. d. R. monatlich
gleichbleibende Abschlagszahlungen für Leistung und Arbeit erhoben.
Rechnungsstellung bei Monatsablesung und Monatsrechnung:
- Der Stromverbrauch wird monatlich erfasst und ausgelesen. Mit
diesen Werten wird die Monatsrechnung erstellt. Leistung und Arbeit
werden monatlich abgerechnet.
- Der Rechnungsbetrag bzw. die Abschlagszahlungen sind jeweils am
15. des der Lieferung folgenden Monats und die Jahresrechnung ist am
15. des dem Abrechnungsjahr folgenden Monats fällig, es sei denn,
die Rechnung wird nicht 8 Tage vor Fälligkeit zugestellt. Sollte
dies der Fall sein, verlängert sich die Frist entsprechend.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der
SVS (Wertstellung) maßgeblich.
Bei verspätetem Zahlungseingang können vom Fälligkeitstag an
Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank berechnet werden.
Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung berechtigen zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
soweit sich aus den Umständen ergibt, dass
offensichtliche Fehler vorliegen, und
wenn der Zahlungsaufschub oder die
Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der
fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.
Gegen Ansprüche der SVS kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen durch öffentlich-rechtliche
Abgaben wirken sich entsprechend zugunsten bzw. zu Lasten des Kunden
aus.
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
Die SVS ist berechtigt, Vorauszahlung oder, falls der Kunde zur
Vorauszahlung nicht in der Lage ist Sicherheitsleistung zu verlangen,
wenn zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpftichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe bemisst sich nach dem
durchschnittlichen Rechnungsbetrag für einen Monat. Wird die Sicherheit
in bar geleistet, ist sie zum jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen.
Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung
nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nach, so kann sich die
SVS aus der Sicherheit bezahlt machen.
Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen
sind.
Einstellung der Lieferung und Kündigung
Die SVS ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der
Kunde gegen eine Bestimmung des Stromlieferungsvertrages zuwiderhandelt
und die Einstellung erforderlich ist,
- um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder
Anlagen abzuwenden,
- um den Gebrauch elektrischer Energie unter Umgehung,
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern
- oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der SVS ausgeschlossen
sind.
Bei anderen Vertragsverletzungen ist die SVS berechtigt, die
Versorgung zwei Wochen nach Ankündigung einzustellen, insbesondere bei
Nichtzahlung fälliger Rechnungen trotz Mahnung.
Die SVS hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die
Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
Die SVS ist in den Fällen des Abschnittes 8.1 berechtigt, das
Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen; in den Fällen der Abschnitte
8.1.1 und 8.1.3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der
Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung nach
Abschnitt 8.2 ist die SVS zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie
zwei Wochen vorher angekündigt wurde.
Die Durchführung von Einstellung und Wiederaufnahme erfolgt durch den
Netzbetreiber.
Einschränkung der Lieferung und Benachrichtigung bei
Versorgungsunterbrechungen
Sollte die SVS durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren
Beseitigung der SVS wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der
Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung der elektrischen Energie
gehindert sein, so ruht die Verpflichtung zur Lieferung so lange, bis
diese Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Der Kunde
unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über Störungen an den
Stromzuführungseinrichtungen (Drahtbrüche, Kabelbeschädigungen, Blitz-
und Feuerschäden u.ä.).
Die SVS darf die Stromlieferung zur Vornahme betriebsnotwendiger
Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzusammenbruchs
unterbrechen. Die SVS wird jede Unterbrechung unverzüglich beheben.
Die SVS wird den Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung
rechtzeitig unterrichten. Die Unterrichtung entfällt, wenn sie
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist oder
- aus Gründen erfolgt, die die SVS nicht zu vertreten hat oder
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen
verzögern würde.
Haftung der SVS
Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung der
Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet die SVS aus Vertrag oder
unerlaubter Handlung im Falle
- der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des
Kunden, es sei denn, dass der Schaden von der SVS oder einem
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch
fahrlässig verursacht worden ist;
- der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden
weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der SVS oder
eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist;
- eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch
Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines
vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters der SVS
verursacht worden ist.
§ 831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei
vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. Bei grob
fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung der
SVS auf 2.500 € im Einzelfall begrenzt. Die Haftung für Sach- und
Vermögensschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 7,5 Mio.
€ und erhöht sich auf 10 Mio. €, sofern die SVS mehr als eine Mio.
Kunden (Tarif- und Sondervertragskunden) beliefert. Übersteigt die Summe
der Einzelschäden den Höchstbetrag, so wird der Schadensersatz in dem
Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zum
Höchstbetrag steht.
Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15.-- €.
Der Kunde teilt der SVS den Schaden unverzüglich mit.
Schadensersatzansprüche gemäß Abs. 1 verjähren in einem Jahr von dem
Zeitpunkt an in welchem der Kunde von dem Schaden, von den Umständen,
aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem
ersatzpflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem schädigenden
Ereignis an. Schweben zwischen der SVS und dem Kunden Verhandlungen über
den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Der Kunde wird Schadensersatzansprüche gegenüber dritten
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur in den Grenzen der §§ 6 und 7
der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (Bundesgesetzblatt 1979, Teil
I, S. 684 ff.) geltend machen.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Grundstücksbenutzung
Der Kunde ist für sich und seine Rechtsnachfolger verpflichtet, die
Benutzung seines Grundeigentums zur Herstellung, Unterhaltung und zum
Betrieb der elektrischen Kabel- und Freileitungen der SVS, insbesondere
zum Aufstellen bzw. Anbringen von Leitungsträgern, wie Masten,
Dachständem, Auslegern und Verankerungen, nach den Bestimmungen des
Netzbetreibers zu dulden, die Durchführung nach Kräften zu erleichtern,
und zwar für das Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt und für
Mittel- und Hochspannungsleitungen zu den jeweiligen Vergütungssätzen
der SVS. Der Kunde wird ferner auf Wunsch der SVS die Sicherung von
Leitungen und Stützpunkten durch Eintragung von Dienstbarkeiten im
Grundbuch gewährleisten. Ist der Kunde nicht selbst Eigentümer des
anzuschließenden Anwesens, wird er auf seine Kosten dafür sorgen, daß
diese Verpflichtungen von dem Eigentümer eingegangen werden.
Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Leitungen, welche für die
Lieferung elektrischer Energie an Dritte notwendig sind, sowie auf
Durchgangsleitungen.
Bei Inanspruchnahme der Grundstücke werden die Wünsche des Kunden bzw.
Eigentümers in zumutbarem Umfang berücksichtigt. Wird zur Versorgung des
Grundstücks des Kunden eine besondere Umspannstation errichtet, stellt
der Kunde auf Wunsch der SVS einen geeigneten Raum oder Platz
unentgeltlich für die Dauer der Versorgung des Grundstückes zur
Verfügung. Die SVS darf die Umspannstation auch für die Versorgung
anderer Kunden benutzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Wird
der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt, wird der Kunde die Anlage
noch fünf Jahre unentgeltlich dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht
zugemutet werden kann.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Die SVS bzw. der Kunde ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, der die
Versorgungsanlagen bzw. die Kundenanlage übernommen hat. Bei Eintritt
eines Rechtsnachfolgers der SVS in diesen Vertrag ist der Kunde
berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende
des dem Wechsel folgenden Monats schriftlich zu kündigen.
Den Eintritt eines Nachfolgers des Kunden in den Vertrag kann die SVS
verweigern oder eine Anpassung der Vertragsbestimmungen verlangen, wenn
bei diesem nicht die gleichen wirtschaftlichen Voraussetzungen,
insbesondere nicht die gleichen Abnahmeverhältnisse, gegeben sind.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Sulz, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen
Bestimmungen durch im wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelungen zu ersetzen.
Vertragsausfertigung
Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt; jeder Vertragspartner erhält
eine Fertigung.
Mit der Unterzeichnung des Vertrages, werden gleichzeitig die dem
Vertrag beigefügten Anlagen anerkannt.
Datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Stromlieferungsvertrag anfallenden Daten
werden von der SVS zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.
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