Allgemeine Bestimmungen für die Stromeinspeisung in das Netz der
Stromversorgung Sulz GmbH
Anschluss der Anlage des Einspeisers an das Netz
Beim Anschluss an das Niederspannungsnetz der SVS gilt
- das Merkblatt für den "Parallelbetrieb von
Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz"
- und die "Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an
das Niederspannungsnetz (TAB)" in den jeweils gültigen Fassungen.
Beim Anschluss an das Mittelspannungsnetz der SVS gilt
- die "Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von
Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" des VDEW
- und die "Technische Richtlinie Bau und Betrieb von
Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem
Mittelspannungsnetz" in der jeweils gültigen Fassung.
Für den Anschluss wurde eine besondere Vereinbarung getroffen, deren
Inhalt Bestandteil des Vertrages über die Stromeinspeisung ist.
Stromeinspeisung in das Netz der Stromversorgung Sulz GmbH
Bei der Stromeinspeisung in das Niederspannungsnetz SVS müssen die in
der Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit
dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)"
des VDEW zur Blindstromkompensation festgelegten Grenzwerte eingehalten
werden. Andernfalls ist die SVS nicht verpflichtet, die elektrische
Energie in ihr Netz aufzunehmen. Für die Stromeinspeisung in das
Mittelspannungsnetz muss der Bezug oder die Lieferung der Blindleistung
dem im Netzanschlussvertrag festgelegten Leistungsfaktor entsprechen.
Für die insgesamt vom Einspeiser beanspruchte Blindarbeit beträgt die
Freigrenze 50 % der von der SVS gelieferten Wirkarbeit.
Messung der eingespeisten elektrischen Energie
Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen der SVS entsprechenden
Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung und Steuergeräte
auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Die SVS wird die
Messeinrichtung auf Wunsch des Einspeisers verlegen, sofern dies ohne
Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten
trägt der Einspeiser.
Die SVS legt Art und Umfang der Mess- und Steuereinrichtung fest. Zur
Aufnahme der Zähler stellt der Einspeiser in der Regel einen
Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen
Wandlerschrank bzw. bei Messung in 20kV zusätzlich eine Messzelle auf
seine Kosten bereit. Dabei sind die Bedingungen gem. Ziffer1 zu
beachten.
Die Messeinrichtung entspricht den eichrechtlichen Vorschriften und
ist Eigentum der SVS bzw. kann auch Eigentum des Einspeisers sein.
Der Einspeiser haftet der SVS für Verlust oder Beschädigung der
Messeinrichtung, es sei denn, der Einspeiser ist Eigentümer der
Messeinrichtung bzw. weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten
hat. Stellt der Einspeiser den Verlust, eine Störung oder eine
Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies der SVS
unverzüglich mit.
Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der
Messeinrichtung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen.
Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen
hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall
der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu
tragen.
Ergibt ein Nachprüfen der Messeinrichtung ein Überschreiten der
gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der
Messeinrichtung (Defekte, Anschlussfehler usw.) oder in der Ermittlung
der eingespeisten elektrischen Energie (z.B. falscher Faktor)
festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag
erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht
einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine
Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die
eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und die SVS
einvernehmlich festgelegt. Für die Verjährung gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Einspeisevergütung und Zahlungsbedingungen
Die Einspeisevergütungen gemäß EEG sind Nettopreise, zu denen die
Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet wird,
falls der Einspeiser verpflichtet ist, Umsatzsteuer für seine gelieferte
elektrische Energie zu erheben. Die Art der Ablesung und Abrechnung
(Jahr/Monat) wird in Abstimmung mit dem Einspeiser von der SVS
festgelegt. Folgende Modelle sind möglich:
Bei Anlagen bis 30 kW:
- Gutschrifterstellung bei Jahresablesung und Jahresgutschrift.
Die Stromeinspeisung wird einmal jährlich abgelesen und mit der
Jahresendabrechnung eine Gutschrift erstellt.
- Monatliche bzw. -jährliche Rechnungsstellung an die SVS durch
den Kunden entsprechend der durch Selbstablesung festgestellten
Einspeisemenge.
Bei Anlagen über 30 kW:
- Gutschrifterstellung bei Monatsablesung und Monatsgutschrift.
Gutschrifterstellung entsprechend der monatlichen Ablesung und der
Monatsrechnung.
Haftung
Für Schäden aus Versorgungsunterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten, die
durch den Betrieb der Eigenerzeugungsanlage verursacht werden, haftet
der Einspeiser gegenüber der SVS, soweit nicht eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz eingreift, nur im Rahmen der 6, 7der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden (AVBEltV).
Die SVS haftet entsprechend 6 Abs.1 und Abs.2 Satz1 und 7AVBEltV.
Schäden sind der SVS unverzüglich mitzuteilen.
Einschränkung der Stromeinspeisung und Benachrichtigung bei
Versorgungsunterbrechungen
Sollte die SVS durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren
Beseitigung der SVS wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an dem
Bezug oder der Fortleitung der elektrischen Energie gehindert sein, so
ruht die Abnahmeverpflichtung so lange, bis diese Hindernisse und deren
Folgen beseitigt sind. Der Einspeiser unterrichtet die SVS unverzüglich
über Störungen an den Stromzuführungseinrichtungen (Drahtbrüche,
Kabelbeschädigungen, Blitz- und Feuerschäden u.ä.).
Die SVS darf die Stromeinspeisung zur Vornahme betriebsnotwendiger
Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches
unterbrechen. Die SVS wird jede Unterbrechung unverzüglich beheben.
Die SVS wird den Einspeiser von einer beabsichtigten Unterbrechung
rechtzeitig unterrichten.
Die Unterrichtung entfällt, wenn sie nach den Umständen nicht
rechtzeitig möglich ist und die SVS dies nicht zu vertreten hat oder die
Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Oberndorf a.N. wenn der Einspeiser Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Datenspeicherung
Die im Zusammenhang mit dem Stromlieferungsvertrag anfallenden Daten
werden von der SVS bzw. des für die Abrechnung zuständigen
Rechenzentrums zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.
Vertragsausfertigung
Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt; jeder Vertragspartner erhält
eine Fertigung. Mit der Unterzeichnung des Vertrages werden gleichzeitig
die dem Vertrag beigefügten Anlagen anerkannt.
Rechtsnachfolge
Die Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, die Rechte und
Pflichten dieses Vertrages auf einen Dritten zu übertragen, der die
Aufgaben des Netzbetreibers bzw. die Eigenerzeugungsanlage übernimmt.
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