Allgemeine Bedingungen für die Nutzung des
Elektrizitätsversorgungsnetzes der Stromversorgung Sulz GmbH
Gegenstand
Die allgemeinen Netznutzungsbedingungen gelten für bestehende Anschlüsse
an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Stromversorgung Sulz GmbH
(nachfolgend SVS). Sie regeln insbesondere die Netznutzung, die
Vorhaltung und die Grundstücksnutzung.
Anschluss
Der Kunde ist am Übergabepunkt über den bestehenden Hausanschluss an das
an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen. An dem Übergabepunkt
darf nur so viel Leistung aus dem Netz entnommen werden, dass eine
Überlastung der Hausanschlusssicherungen ausgeschlossen ist. Regelungen
aus dem Netzanschlussvertrag und dem Netznutzungsvertrag bleiben
unberührt. Stellt ein über den Anschluss an das Verteilungsnetz des
Netzbetreibers angeschlossener Kunde Anforderungen an die Stromqualität,
die über die Verpflichtung aus den geschlossenen Verträgen und
Netznutzungsbedingungen hinausgehen, obliegt es diesem selbst, auf
eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und
Anlagen zu treffen.
Der Netzbetreiber erklärt sich bereit, auf Wunsch des Kunden den
Anschluss auf eine höhere als die festgelegte Anschlussleistung zu
verstärken. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass über die technischen
und wirtschaftlichen Bedingungen zwischen dem Anschlussnehmer und dem
Netzbetreiber rechtzeitig eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Der Kunden ist verpflichtet, den Netzbetreiber vor der Errichtung einer
eigenen Erzeugungsanlage zu informieren. Der Kunde hat durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenerzeugungsanlage keine
schädlichen Rückwirkungen in das öffentliche
Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Hierbei sind die Bestimmungen
der Technischen Anschlussbestimmungen, die Bestandteil dieses Vertrages
sind, einzuhalten.
Die Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und
stehen in dessen Eigentum. Der Anschluss bis zum im Netzanschlussvertrag
definierten Übergabepunkt wird ausschließlich von dem Netzbetreiber
hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
Der Anschluss muss für Beauftragte des Netzbetreibers jederzeit
zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
Der Kunden darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder
vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, ein Schaden der
Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben ist dem Netzbetreiber
unverzüglich mitzuteilen.
Netznutzung
Der Kunde ist berechtigt, das Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke
der Entnahme von elektrischer Energie am Übergabepunkt zu den
Bedingungen dieser allgemeinen Bedingungen und des Netznutzungsvertrages
gegen Entgelt zu nutzen.
Der Netzbetreiber ordnet die Abnahmestelle einem Handelspunkt zu. Der
Kunde vergütet dem Netzbetreiber die Kosten für die Inanspruchnahme des
Elektrizitätsversorgungsnetzes vom Handelspunkt bis zum Übergabepunkt.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Abnahmestelle einem anderen
Handelspunkt zuzuordnen und das Netznutzungsentgelt neu festzusetzen.
Betrieb von Anlagen und Verbrauchsgeräten
Anlage und Verbrauchsgeräte sind so zu betreiben, dass
Störungen anderer Anschlussnehmer und Kunden sowie
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter
ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge nach
einer Versorgungsunterbrechung; Insbesondere kann der Netzbetreiber
Schutzvorkehrungen gegen störende Beeinflussung ihres Netzbetriebes (z.
B. durch Eigenanlagen, hohe Stromstöße, Frequenzüberlagerung,
kapazitiven oder hohen induktiven Blindstrom, fehlende
Tonfrequenzsperren usw.) verlangen und auf die Einstellung von
Schutzrelais in der vom Kunden benutzten Anlage Einfluss nehmen. Die vom
Kunden benutzten Schaltanlagen sind so zu bemessen und auf Verlangen so
zu ändern, dass sie den im Netz auftretenden Kurzschlussbeanspruchungen
stets gewachsen sind.
der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen
des Netzbetreibers oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht
beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Kunde auf Aufforderung
durch den Netzbetreiber auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren
einbauen.
Der Gebrauch der elektrischen Energie muss mit einem Leistungsfaktor
zwischen cos phi = 0,9 kapazitiv und 0,8 induktiv erfolgen, soweit
nichts anderes vereinbart ist. Der Netzbetreiber kann den Einbau
ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.
Kundenanlage
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung,
mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Netzbetreibers, ist der Kunde
neben dem Anschlussnehmer verantwortlich. Hat der Kunde die Anlage einem
Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben
diesem verantwortlich.
Die Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch einen in das
Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installateur
nach den Vorschriften der AVBEltV, dieser Allgemeinen Bedingungen,
anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen, den anerkannten
Regeln der Technik und den „Technischen Anschlussbestimmungen für das
Mittel- bzw. Niederspannungsnetz“ errichtet, erweitert, geändert und
unterhalten werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der
Arbeiten zu überwachen.
Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt,
können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile aus mess- und
abrechnungstechnischen Gründen unter Plombenverschluss genommen werden.
Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des
Netzbetreibers zu veranlassen.
Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend
dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der
Sicherheitstechnik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich
anerkannten Prüfstelle (z.B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen) bekundet, dass
diese Voraussetzungen erfüllt sind.
In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler
darf der Spannungsabfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der
vorgeschalteten Sicherungen nicht mehr als 0,5 % betragen.
Müssen zur Versorgung des Grundstücks Anlagen aufgestellt werden, so
kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Kunde einen geeigneten Raum
oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung zur Verfügung
stellt. Der Netzbetreiber darf die Anlage auch für andere Zwecke nutzen,
soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
Wird der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt oder endet der
Netzanschlussvertrag, hat der Kunde die Anlagen noch weitere fünf
Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht
zugemutet werden kann.
Der Kunde kann die Verlegung der Anlagen an eine andere geeignete Stelle
verlangen, wenn ihm ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht
zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu
tragen; dies gilt nicht, solange die Anlagen ausschließlich der
Versorgung des Grundstücks dienen.
Wird durch bauliche oder sonstige Maßnahmen des Kunden eine Änderung der
Anschlussanlage erforderlich, so trägt der Kunde die Kosten der
Änderung.
Kunden, die nicht Grundstückseigentümer bzw. Anschlussnehmer sind, haben
auf Verlangen des Netzbetreibers die schriftliche Zustimmung des
Grundstückseigentümers zur Nutzung des zu versorgenden Grundstücks bzw.
des Anschlussnehmers zur Veränderung des Anschlusses beizubringen.
Inbetriebsetzung der Anlage
Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Anlage an das
Verteilungsnetz des Netzbetreibers an und setzen sie bis zur Haupt- oder
Verteilungssicherung unter Spannung (Inbetriebsetzung). Die Anlage
hinter diesen Sicherungen setzt der Installateur in Betrieb.
Jede Inbetriebsetzung ist beim Netzbetreiber über den Installateur zu
beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Netzbetreibers
einzuhalten.
Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden
Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer
Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Kunden auf erkannte
Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung
verlangen.
Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber
berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern.
Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch
deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Netzbetreiber keine
Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.
Grundstücksbenutzung
Kunden, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen
Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und
Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über
ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das
Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie
erforderliche Schutzmassnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht
betrifft nur Grundstücke, die an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers
angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der Stromversorgung eines an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers
angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit
des Anschlusses an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers wirtschaftlich
vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der
Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise
belasten würde.
Der Kunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
Der Grundstückseigentümer hat auch nach Kündigung des Anschlussvertrages
die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch fünf Jahre
unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet
werden kann.
Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben dem Netzbetreiber
die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des
Grundstücks beizubringen.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der
Eigentumsverhältnisse an dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich
mitzuteilen.
Transformatorenanlage
Muss zur Versorgung des Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage
aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Kunde
einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der
Versorgung zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf den
Transformator auch für andere Zwecke nutzen, soweit dies dem Kunden
zumutbar ist.
Wird der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt oder endet der
Netzanschlussvertrag, hat der Kunde die Anlage noch weitere fünf Jahre
unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet
werden kann.
Der Kunde kann die Verlegung der Anlage an eine andere geeignete Stelle
verlangen, wenn ihm ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht
zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu
tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließlich der
Versorgung des Grundstücks dient.
Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben dem Netzbetreiber
die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Aufstellung
der Transformatorenanlage unter Anerkennung der damit verbundenen
Verpflichtungen beizubringen.
Zutrittsrecht
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies
für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung
sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur
Ablesung, erforderlich ist.
Mess- und Steuereinrichtungen
Der Netzbetreiber stellt die vom Kunden dem Elektrizitätsversorgungsnetz
des Netzbetreibers entnommene Wirkarbeit/Wirkleistung und
Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den
eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen.
Der Netzbetreiber legt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Mess-
und Steuereinrichtungen fest. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung,
Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Mess- und
Steuereinrichtungen Aufgabe des Netzbetreibers. Der Kunde stellt auf
seine Kosten dem Netzbetreiber einen geeigneten Raum bzw. Platz zur
Unterbringung der Mess- und Steuereinrichtung bereit und unterhält ihn.
Auf Verlangen des Kunden wird der Netzbetreiber die Mess- und
Steuereinrichtungen verändern oder verlegen, wenn dies ohne
Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung und Steuerung möglich ist.
Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
Der Netzbetreiber kann auf seine Kosten am Zählerplatz zusätzliche
Messgeräte zur Überwachung der Entnahme anbringen.
Der Kunde haftet gegenüber dem Netzbetreiber für das Abhandenkommen und
die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetreibers,
es sei denn, er weist nach, dass er das Abhandenkommen oder die
Beschädigung nicht zu vertreten hat. Er hat den Verlust, Beschädigungen
und Störungen dieser Einrichtungen dem Netzbetreiber unverzüglich
mitzuteilen.
Ermittlung der Verbrauchsdaten
Der Netzbetreiber misst die vom Kunden dem Netz entnommene mittlere
Wirkleistung jeder Abrechnungsperiode ab einer prognostizierten
Abrechnungsleistung von 30kW und einem prognostizierten Jahresverbrauch
vom mehr als 60.000 kWh mittels eines Lastgangzählers und speichert
diese Daten. Die Dauer einer Abrechnungsperiode beträgt 15 Minuten. Der
Netzbetreiber ist berechtigt, die Dauer der Abrechnungsperioden neu
festzulegen. Die Kosten für die Messung und die Verarbeitung der Daten
trägt der Kunde entsprechend dem jeweils gültigen Preisblatt.
Die Ablesung von Lastgangzählern erfolgt in der Regel mittels einer
Einrichtung zur Fernabfrage. Der Kunde stellt hierzu bei jeder
Messstelle unentgeltlich einen extern anwählbaren analogen
Telekommunikationsanschluss sowie einen 230-Volt-Anschluss zwei Wochen
vor Vertragsbeginn zur Verfügung und hält diesen unentgeltlich vor. Der
Datenübermittlungsweg muss nicht eichrechtlichen Vorschriften
entsprechen. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und
Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der
Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des
Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme
wird vom Netzbetreiber mit dem Kunden abgestimmt.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach,
so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler
Datenerfassung ab. Der Kunde trägt die hieraus entstehenden Kosten.
Vereinfachtes Verfahren der Ermittlung der Verbrauchsdaten
Wird vom Kunden ganzjährig in keiner Abrechnungsperiode mehr als 30 kW
elektrische Leistung und insgesamt weniger als 60.000 kWh elektrische
Energie aus dem Netz entnommen, so ist der Kunde berechtigt zu
verlangen, dass ihm lediglich der Preis für die Messung der kumulierten
Wirkenergie mittels eines Wirkenergiezählers in Rechnung gestellt wird.
Der Netzbetreiber ist in diesem Fall berechtigt, lediglich die
kumulierte Wirkenergie ggf. getrennt nach Tarifzeiten mittels eines
Wirkenergiezählers zu erfassen. Für die Abrechnung der vom Kunden dem
Netz entnommenen Wirkenergie/Wirkleistung mit dem Lieferanten des Kunden
ist der Netzbetreiber berechtigt, ein synthetisches oder analytisches
Lastprofil festzulegen, das dem Abnahmeverhalten des Kunden entspricht.
Zur differenzierten Festlegung des Abnahmeverhaltens ist der
Netzbetreiber berechtigt, Kundengruppen nach Verwendungszweck der
elektrischen Energie oder nach Bedarfsarten zu bilden und den Kunden
einer dieser Gruppen zuzuordnen.
Die Ermittlung des Zählerstandes des Wirkenergiezählers erfolgt in der
Regel jährlich. Ablesetermine werden vom Netzbetreiber grundsätzlich im
Rahmen seiner turnusmäßigen Ablesung festgelegt. Wechselt der Kunde
seinen Lieferanten, so kann der Netzbetreiber eine zusätzliche Ablesung
durchführen. Der Kunde hat den Beauftragten des Netzbetreibers zum
Zwecke der Ablesung Zugang zum Zähler zu gewähren. Auf Verlangen des
Netzbetreibers hat der Kunde die Ablesung selbst durchzuführen und dem
Netzbetreiber den Zählerstand mitzuteilen.
Schätzung der Verbrauchsdaten
Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Kunden nicht
zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Netzbetreiber den
Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die
tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches
gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung.
Nachprüfung von Messeinrichtungen
Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine
Eichbehörde oder durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des
§ 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht
bei dem Netzbetreiber gestellt, so ist dieser vor der Antragstellung zu
unterrichten.
Die Kosten der Prüfung fallen dem Netzbetreiber zu Last, falls die
Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet,
ansonsten dem Kunden.
Berechnungsfehler
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der
Verkehrsfehlergrenzen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so
ermittelt der Netzbetreiber die abgenommene elektrische Energie für die
Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus der Durchschnittsmenge
des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers
nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund der im Vorjahr abgenommenen
elektrischen Energie durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse
sind angemessen zu berücksichtigen.
Preisstellung
Für die Netznutzung durch Entnahme von elektrischer Energie/Leistung
zahlt der Kunde dem Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt. Die Höhe des
Netznutzungsentgeltes wird nach Ablesung der Messeinrichtungen bzw. nach
Ermittlung der Verbrauchsdaten ermittelt.
Die vom Kunden an den Netzbetreiber zu zahlenden Preise richten sich
nach der Anschlussleistung und/oder der Jahres- bzw. den
Monatshöchstleistungen der tatsächlichen Entnahme und/oder der
entnommenen Energie. Die Preise können zeitlich differenziert werden.
Wird lediglich die kumulierte Wirkenergieentnahme ermittelt, können die
Preise für Kundengruppen entsprechend ihres Abnahmeverhaltens
differenziert werden.
Die Preisstellung für die Netznutzung ist durch das jeweils gültige
Preisblatt festgelegt. Die ausgewiesenen Preise beinhalten
- die Nutzung der Netze zwischen dem Übergabepunkt und dem
Handelspunkt, die durch die Entnahme von elektrischer
Energie/Leistung am Übergabepunkt verursacht wird,
- die Mehraufwendungen , die sich aus gesetzlichen Umlagen
ergeben,
- die notwendigen Systemdienstleistungen,
- die anteiligen Verlustkosten.
Der Bezug von Blindarbeit/Blindleistung ist ebenfalls in den
genannten Preisen enthalten, sofern die monatlich entnommene Blindarbeit
50% der entnommenen Wirkarbeit nicht übersteigt.
Entgelte für Transporte zwischen Höchstspannungsnetzen müssen getrennt
mit den jeweiligen Netzbetreibern vereinbart werden.
Für die Messung und Abrechnung der vom Kunden dem Netz entnommenen
elektrischen Arbeit und Leistung zahlt der Kunde dem Netzbetreiber ein
Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt. Die hierfür ausgewiesenen
Preise beinhalten die erstmalige Installation und die Vorhaltung der
notwendigen Mess- und Zähleinrichtungen sowie die Erfassung der
Zählwerte.
Bezieht der Kunde elektrische Energie vom Netzbetreiber, so werden ihm
die hierfür im Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag vereinbarten
Entgelte in Rechnung gestellt. Für den zusätzlich entstehenden Aufwand
wird ihm ein Abrechnungsentgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt in
Rechnung gestellt.
Bei einer Änderung der für die Entgeltberechnung maßgeblichen Faktoren
ist der Netzbetreiber berechtigt, das Preisblatt anzupassen. Der
Netzbetreiber wird eine Änderung des Preisblattes ortsüblich bekannt
geben. Eine Änderung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem
Netzbetreiber für den Anschluss seines Verteilungsnetzes an das
vorgelagerte Netz, für die Vorhaltung von Einspeisekapazität in sein
Verteilungsnetz oder die Erbringung von Systemdienstleistungen
zusätzliche Kosten entstehen. Soweit künftig eine Steuer oder sonstige
die Verteilung elektrischer Energie belastende Abgabe wirksam wird, der
Netzbetreiber verpflichtet ist, Energiesteuern vom Kunden einzuziehen,
oder existierende Steuern oder Abgaben verändert werden, erhöht bzw.
ermäßigt sich das Netznutzungsentgelt entsprechend. Bei einer Änderung
der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen ist der
Netzbetreiber ebenfalls berechtigt, neue Preisblätter zu verwenden.
Ändern sich die Entgelte für die Netznutzung, so wird die Entnahme, für
die die neuen Entgelte gelten, zeitanteilig auf der Grundlage von
Erfahrungswerten berücksichtigt.
Der Netzbetreiber wird aufgrund des zwischen ihm und der jeweiligen
Kommune bestehenden Konzessionsvertrages dem Kunden die auf die Entnahme
der elektrischen Energie/Leistung entfallende Konzessionsabgabe zusammen
mit dem Entgelt für die Netznutzung in Rechnung stellen. Die Höhe der
Konzessionsabgabe entspricht dem zwischen dem Netzbetreiber und der
Kommune vereinbarten Konzessionsabgabensatz.
Hängt nach dem Konzessionsvertrag oder der Konzessionsabgabenverordnung
die Höhe der Konzessionsabgabe vom Gesamtpreis aus Stromlieferung und
Netznutzung ab, so ist der Kunde verpflichtet, eine Unterschreitung des
Grenzpreises geeignet nachzuweisen.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen
festzusetzen. Die endgültige Abrechnung wird mit der Jahresendabrechnung
auf der Grundlage der von den Messeinrichtungen erfassten Daten
durchgeführt.
Zahlungen
Rechnungen des Netzbetreibers werden zu dem vom Netzbetreiber
angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang
der Rechnung. Abschlagszahlungen werden zu dem vom Netzbetreiber auf der
Abschlagsanforderung festgesetzten Zeitpunkt fällig.
Bei einem verspäteten Zahlungseingang ist der Netzbetreiber berechtigt,
unbeschadet weitergehender Ansprüche, vom Verzugsbeginn an Verzugszinsen
in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der europäischen Zentralbank zu
berechnen.
Bei Zahlungsverzug kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung
auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die
dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
Einwände gegen die Rechnung berechtigen nur zum Zahlungsaufschub oder
zur Zahlungsverweigerung nur,
a)soweit sich aus den Umständen ergibt, dass
offensichtliche Fehler vorliegen, und
b)wenn der Zahlungsaufschub oder die
Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach
Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.
Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Der Kunde ist berechtigt, seinen Lieferanten zu veranlassen, die
Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus dem Netznutzungsvertrag gegenüber
dem Netzbetreiber zu erfüllen. In diesem Falle verpflichtet der Kunde
seinen Lieferanten zum Schuldbeitritt. Der Schuldbeitritt enthebt den
Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem
Netzbetreiber.
Die unbare Zahlung erfolgt ausschließlich im Wege des
Lastschrifteinzugsverfahrens. Sofern noch nicht erfolgt, wird der Kunde
dem Netzbetreiber umgehend die entsprechende Einzugsermächtigung
erteilen.
Ist nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen, dass der Lieferant
oder Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine angemessene
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Beseitigung von Störungen
Bei Störungen in den Anlagen des Kunden, zu denen ausschließlich der
Netzbetreiber Zugang hat, übernimmt der Netzbetreiber die Beseitigung.
Der Kunde kontaktiert hierzu die Netzleitstelle. Die Störungsbeseitigung
wird dem Kunden nach Aufwand zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen
in Rechnung gestellt.
Umfang und Einschränkung der Netznutzung
Der Kunde darf während der Laufzeit des Netznutzungsvertrages den
Übergabepunkt jederzeit nach Maßgabe des Netznutzungsvertrages und
dieser allgemeinen Bedingungen nutzen.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung ohne Fristankündigung
einzuschränken oder zu unterbrechen, wenn
er durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren
Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, daran
gehindert ist, die Netznutzung zur Verfügung zu stellen;
dies zur Vornehme betriebsnotwendiger Arbeiten
notwendig ist;
dies zur Vermeidung eines drohenden
Netzzusammenbruches erforderlich ist;
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von
Personen oder Anlagen droht;
die Entnahme elektrischer Energie und/oder Leistung
unter Umgehung, Beeinträchtigung oder vor Anbringung von
Messeinrichtungen verhindert werden soll;
es zu Störungen anderer Netznutzer oder zu störenden
Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter durch
Einrichtungen des Kunden kommt oder diese zu befürchten sind.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung durch den Kunden
zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen und den Übergabepunkt vom
Netz zu trennen, wenn der Kunde dem Netznutzungsvertrag oder diesen
allgemeinen Bestimmungen zuwiderhandelt. Eine Zuwiderhandlung liegt
insbesondere vor bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
Fälligkeit und Mahnung. Der Netzbetreiber kann mit der Mahnung zugleich
die Beendigung der Netznutzung androhen.
Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Stromlieferanten des Kunden
berechtigt, die Versorgung des Kunden einzustellen, wenn der
Stromlieferant dem Netzbetreiber das Vorliegen der Voraussetzungen der
Versorgungseinstellung im Verhältnis Kunde/Stromlieferant glaubhaft
darlegt.
Der Netzbetreiber hat die Netznutzung durch den Kunden wieder
uneingeschränkt zuzulassen, sobald die Gründe für die Einschränkung oder
Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung
oder Unterbrechung sowie der Wiederaufnahme der Netznutzung ersetzt hat.
Die Kosten hierfür können pauschal berechnet werden.
Benachrichtigung bei Unterbrechung der Netznutzung
Der Netzbetreiber wird die Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung
der Netznutzung rechtzeitig in geeigneter Weise, z.B. durch
Veröffentlichung in regionalen Tageszeitungen, unterrichten. Bei kurzen
Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung dem Kunden gegenüber nur
verpflichtet, soweit dieser dem Netzbetreiber gegenüber schriftlich
unter Angabe von Gründen mitgeteilt hat, dass er zur Vermeidung von
Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen ist. Die Pflicht
zur Benachrichtigung entfällt ferner, wenn die Unterrichtung nach den
Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht
zu vertreten hat oder die Beseitigung von bereits eingetretenen
Unterbrechungen verzögern würde.
Haftung des Netzbetreibers
Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Netznutzung oder
durch Unregelmäßigkeiten bei der Leistungserbringung durch den
Netzbetreiber erleidet, haftet der Netzbetreiber aus Vertrag oder
unerlaubter Handlung im Falle
der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden vom Netzbetreiber
oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch
fahrlässig verursacht worden ist,
der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der
Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des
Netzbetreibers oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
verursacht worden ist,
eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser
weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des
Netzbetreibers oder eines vertretungsberechtigten Organs oder
Gesellschafters verursacht worden ist.
§ 831 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist nur bei vorsätzlichem Handeln des Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die
Haftung des Netzbetreibers auf jeweils 2.500 € im Einzelfall begrenzt.
Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist je Schadensereignis
insgesamt begrenzt auf 7,5 Mio. € und erhöht sich auf 10 Mio. €, sofern
der Netzbetreiber mehr als eine Mio. Netznutzer angeschlossen sind.
Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so
wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.
Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder,
wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Netzbetreiber bzw.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitzuteilen.
Verjährung
Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus
denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem
ersatzpflichtigen Netzbetreiber bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von
dem schädigenden Ereignis an. Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen
und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden
Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der
andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Vertragsstrafe
Entnimmt der Kunde elektrische Energie unter Umgehung, Beeinflussung
oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der
Ersatzbelieferung durch den Netzbetreiber, so ist der Netzbetreiber
berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer
des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglich zehnstündigen
Benutzung der vertraglich bereitgestellten Leistung zu berechnen.
Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die
Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten
Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
Weitergabe von Daten
Der Netzbetreiber ist berechtigt und verpflichtet, im für die
Vertragsabwicklung erforderlichen Umfang Abrechnungs- und Vertragsdaten
an den Lieferanten des Kunden sowie an andere weiterzugeben, die die
korrekte Abrechnung von Lieferungen elektrischer Energie zwischen den
Teilnehmern des Elektrizitätsmarktes überwachen und sicherstellen.
Die für die Abrechnung nach diesem Vertrag oder für dessen Abwicklung
nötigen Daten dürfen nur nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und weitergegeben werden.
Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Netzanschlussvertrages oder dieser
allgemeinen Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine
solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem
technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg möglichst
gleichkommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.
Rechtsnachfolge
Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Netzbetreiber unverzüglich
mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Der Netzbetreiber ist nicht
verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen. Bei
Unterlassen der Mitteilung nach Satz 1 ist der Kunde verpflichtet, dem
Netzbetreiber Mehraufwendungen und Schäden zu ersetzen.
Bei einem Wechsel in der Person des Netzbetreibers verpflichtet sich der
Netzbetreiber, das Vertragsverhältnis auf den Rechtsnachfolger zu
übertragen.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Sulz am Neckar.
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