STROMTARIFE
Grundversorgung
| Feststellung der Grundversorgung: Nach § 36 Abs. 2 EnWG stellt die Stromversorgung Sulz a.N. GmbH für Ihr Stromnetz (Kernstadtgebiet der Stadt Sulz a.N.), die Stromversorgung Sulz a.N. GmbH als Grundversorger fest (für die Kalenderjahre 2010 bis 2012). Zum 8. November 2006 ist die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz - Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26.Oktober 2006 (BGBI. 2006 1, S.2391) in Kraft getreten: Für Kunden, deren Stromlieferungsverträge nach dem 12.Juli 2005 in der Grundversorgung abgeschlossen worden sind, gelten die Regelungen der StromGVV mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger unmittelbar. Kunden, deren Stromlieferungsverträge vor dem 13.Juli 2005 in der Grundversorgung abgeschlossen worden sind, teilen wir hiermit mit, dass die Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag an gelten. Die Regelungen der StromGVV werden damit Bestandteil der bestehenden Stromlieferungsverträge der Grundversorgung. Preisblatt für die "Grund- und Ersatzversorgung" (Strom) (nur gültig im Versorgungsnetz der Stromversorgung Sulz a.N. GmbH) Gültig ab 01. Juli 2010 (Grund- und Ersatzversorger ist die Stromversorgung Sulz a.N. GmbH im Kernstadtbereich incl. Kastell und Schillerhöhe) Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher und sonst. Bedarf
Die Preisangaben inclusive Umsatzsteuer, z.Zt. 19,0 %, sind gerundet. In den Nettopreisen ist die Belastung aus EEG und aus KWKG enthalten. Im Entgelt ist die Konzessionsabgabe im Rahmen der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom u. Gas (Konzessionsabgaben- verordnung - KAV)" vom 09. Januar 1992 enthalten. Die Konzessionsabgabe wird an die von uns direkt versorgten Gemeinden mit folgenden Höchstbeträgen entrichtet: Für die Stromlieferung an Tarifkunden:
Vereinbarungen, keine oder nur eine geringere Konzessionsabgabe zu zahlen, haben Vorrang. In diesem Falle werden die Arbeitspreise des Allgemeinen Tarifes für die Kunden der jeweiligen Gemeinden entsprechend herabgesetzt. Die abweichenden Arbeitspreise werden in der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht. In einzelnen Gemeinden können die Konzessionsabgabe - Höchstsätze aufgrund § 8 KAV während einer Übergangszeit überschritten werden. Die seit dem 1. April 1999 eingeführte Stromsteuer in Höhe von derzeit 2,05 Cent/kWh (zzgl. Umsatzsteuer) wird gemäß dem Steuergesetz vom 24. März 1999 erhoben. Wesentliche Ausnahmen ergeben sich wie folgt: Der Stromverbrauch zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen die vor dem 1. April 1999 installiert worden sind, unterliegt einem ermäßigten Stromsteuersatz von 1,23 Cent/kWh (zzgl. Umsatzsteuer) bis 31.12.2006. Nach Maßgabe des Gesetzes endet zum 01.01.2007 die Gewährung eines ermäßigten Stromsteuersatzes für den Stromverbrauch von Elektrospeicherheizungen, die vor dem 01. April 1999 installiert worden sind. Der Stromverbrauch von Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft über die Verbrauchsmenge von 25.000 kWh pro Kalenderjahr hinaus unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 1,23 Cent/kWh (zzgl. Umsatzsteuer). |
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